Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumnis der Einspruchsfrist, wenn der Steuerpflichtige einen belastenden
Steuerbescheid irrtümlich für einen Änderungsbescheid zu seinen Gunsten betrachtet
Leitsatz
1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumnis der Einspruchsfrist kann nicht gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige
die Frist versäumt, weil er einem Irrtum über materielles Recht oder über den Inhalt des Steuerbescheides unterliegt.
2. Hält der Steuerflichtige einen Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für seinen zweiten Betrieb irrtümlich für einen
Änderungsbescheid, mit dem der Gewerbesteuermessbetrag für seinen ersten Betrieb vermindert worden sei, ist dieser Irrtum
verschuldet, wenn die Steuerbescheide hinreichend deutlich erläutert sind.
3. Eine Einspruchsentscheidung die erlassen wurde, obwohl gar kein Einspruch eingelegt wurde, ist rechtswidrig. Die Einspruchsentscheidung
ist deshalb aufzuheben.
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