Anscheinsbeweis für die private Nutzung eines dem Arbeitnehmer überlassenen betrieblichen Fahrzeugs
VW-Bus mit ausgebauten Sitzen als PKW
Fahrtkostenerstattungen als Arbeitslohn
Leitsatz
1. Ob ein dem Arbeitnehmer überlassenes betriebliches Fahrzeug als LKW anzusehen ist und deshalb der allgemeine Erfahrungssatz,
dass es auch für private Zwecke genutzt wird, nicht zur Anwendung kommt, richtet sich nicht nach der kraftfahrzeugsteuerlichen
Einstufung des Fahrzeugs, sondern danach, ob es nach seiner objektiven Beschaffenheit zur Beförderung von Gütern bestimmt
ist.
2. Ein rundum verglaster VW-Bus „Caravelle” ist auch dann nicht in diesem Sinne zur Güterbeförderung bestimmt, wenn zwar die
Sitze mit Ausnahme des Fahrersitzes ausgebaut wurden, diese jedoch wieder eingebaut werden können, die Sicherheitsgurte noch
vorhanden sind, sich zwischen Fahrerplatz und Laderaum keine Abtrennung befindet und die Seitenfenster nicht verblecht worden
sind, so dass eine Umgestaltung des Fahrzeugs zum Personentransport – entsprechend der Herstellerkonzeption – jederzeit ohne
besonderen Aufwand möglich ist.
3. Fahrtkostenerstattungen des Arbeitgebers für Fahrten des Arbeitnehmers mit seinem privaten PKW zu seiner regelmäßigen Arbeitsstätte
sind steuerpflichtiger Arbeitslohn, der für Besteuerungszwecke um die als Werbungskosten abzugsfähige Kilometerpauschale zu
kürzen ist.
Fundstelle(n): DStZ 2008 S. 350 Nr. 11 EFG 2008 S. 681 Nr. 9 AAAAC-73806
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.11.2007 - 11 K 2182/04
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