Personenidentität zwischen Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer; Rechnungsbezeichnung der Leistung
Leitsatz
1) Aus dem Erfordernis der Angabe des Namens und der Anschrift des leistenden Unternehmers in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UStG
folgt, dass zwischen dem Rechnungsaussteller und dem leistenden Unternehmer Personenidentität bestehen muss. Kann diese Personenidentität
nicht festgestellt werden, scheidet ein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG aus.
2) Den Erfordernissen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UStG zur Bezeichnung der Leistung genügen Rechnungen nicht, die lediglich
pauschale Angaben zur Leistung oder Gattungsbezeichnungen ohne nähere Beschreibungen oder Bezugnahmen auf andere Geschäftsunterlagen
enthalten.