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FG Münster Urteil v. - 12 K 4959/05 Kg EFG 2008 S. 1046 Nr. 13

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1EStG § 63 Abs. 1 Sätze 1, 2 EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a

Kindergeld:

Kindergeld für ein verheiratetes Kind

Leitsatz

Die grundsätzlich nachrangige Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber einem verheirateten Kind lebt auf, wenn das Einkommen des Kindes und dessen Ehegatten zur Bestreitung des Unterhalts des Kindes nicht ausreicht. Hat das verheiratete Kind in einem solchen Fall das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet, besteht damit ein Kindergeldanspruch.

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 1046 Nr. 13
ZAAAC-73799

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FG Münster, Urteil v. 08.11.2007 - 12 K 4959/05 Kg

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