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BAG 05.04.2001 2 AZR 580/99

Betriebsverfassung; | fehlende Zustimmung des Betriebsrats bei Wiedereinstellung eines gekündigten Arbeitnehmers

Die fehlende Zustimmung des Betriebsrats zur (Wieder-)Einstellung eines Arbeitnehmers kann für diesen grundsätzlich nur dann ein Leistungsverweigerungsrecht begründen, wenn der Betriebsrat sich auf die Verletzung seines Mitbestimmungsrechts beruft und die Aufhebung der Einstellung verlangt. Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einstellungen dient dem Schutz der bisherigen Belegschaft. Der (wieder-)eingestellte Arbeitnehmer wird nicht durch die Einstellung als solche, sondern allenfalls durch die Vertragsbedingungen benachteiligt, auf die sich die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einstellung jedoch erstreckt ().

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