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BFH 18.09.2007 I R 73/06, BBK 6/2008 S. 4762

Berücksichtigung von Vorjahresverlusten bei Tantiemevereinbarungen

Die Vereinbarung einer Gewinntantieme mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer setzt steuerlich nach dem u. a. voraus, dass bei der Bemessungsgrundlage Jahresfehlbeträge der Vorjahre tantiememindernd zu berücksichtigen sind – auch dann, wenn noch ein handelsrechtlicher Gewinnvortrag vorhanden ist. Ein handelsrechtlicher Gewinnvortrag kann trotz des Jahresfehlbetrags noch bestehen, wenn etwa in früheren Jahren Gewinne erzielt worden waren, die aber noch nicht ausgeschüttet worden sind.

Folge: Unterbleibt in der Tantiemevereinbarung eine Einbeziehung der Jahresfehlbeträge der Vorjahre, ist die Differenz zwischen der (überhöhten) Tantiemezahlung und der Gewinntantieme, die sich bei Berücksichtigung des Jahresfehlbetrags ergeben hätte, als verdeckte Gewinn...

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