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Mietrecht | Abflussprinzip bei Abrechnung von Nebenkosten
Der Vermieter von Wohnraum darf grundsätzlich bei der Nebenkostenabrechnung nicht nur die Betriebskosten abrechnen, die auf einem tatsächlichen Verbrauch im Abrechnungszeitraum beruhen, sondern auch die Kosten, mit denen er selbst im Abrechnungszeitraum belastet wird (). Im Streit stand hier die Rückzahlung angeblich überzahlter Nebenkostenvorauszahlungen einer Mietpartei für Wasser und Abwasser. Die Vermieterin durfte die Summe umlegen, die sie im Streitjahr an den Wasserversorger gezahlt hat (sog. Abflussprinzip), einschließlich der in diesem Jahr fälligen Vorauszahlungen sowie einer Nachzahlung aufgrund der jährlichen Abrechnung des Versorgers zur Jahresmitte. – Anmerkung: Während hier beim Mieterwechsel während der kalenderjährlichen Abrechnung...