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Einkommensteuer | Gewinnrealisierung bei einer Inkassotätigkeit
Der Gewinn aus einer Inkassotätigkeit ist realisiert, wenn und soweit dem Unternehmer für eine selbständig abrechenbare und vergütungsfähige (Teil-)Leistung gegenüber seinem Auftraggeber ein prinzipiell unentziehbarer Provisionsanspruch zusteht. Dies gilt auch, wenn ein solcher Provisionsanspruch nur für Teilzahlungen des Schuldners besteht ( NWB XAAAC-73418). – Anmerkung: Der BFH hat zutreffend die Zahlung selbständig abrechenbarer und honorarfähiger Teilleistungen von bloßen Vorschusszahlungen abgegrenzt, eine Unterscheidung, die maßgeblich von den Vereinbarungen zwischen den Beteiligten abhängt. Die Vereinbarung aber sah im Streitfall vor, dass der Inkassounternehmer seine Kosten und anteilige Provisionen auch von den vom Schuldner erbrachten Teilzahlungen in Ab...