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BAG 21.02.2001 2 AZR 579/99
Kündigungsschutz; | keine Abmahnung bei ordentlicher Kündigung im Leihbetrieb
Die Wirksamkeit einer Kündigung aus Gründen in dem Verhalten des Arbeitnehmers setzt außerhalb des Anwendungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes (vgl. § 23 KSchG) i. d. R. nicht voraus, dass dem Arbeitnehmer zuvor eine vergebliche Abmahnung erteilt wurde. Auch dass der Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung nicht angehört wurde, macht diese regelmäßig nicht treuwidrig gem. § 242 BGB ().