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Arbeitsförderung; | Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nach § 128 AFG bei befristetem Arbeitsverhältnis
Die Erstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 128 AFG knüpft an die Beschäftigung des Arbeitslosen durch den Arbeitgeber, deren Verlauf und Dauer vor der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld an und schließt die Beschäftigung aufgrund befristeter Arbeitsverhältnisse nicht aus. Wie durch einen Aufhebungsvertrag wirkt der Arbeitgeber durch Befristung des Arbeitsverhältnisses an dem Eintritt der Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers mit. Kann der Arbeitgeber allerdings darlegen und nachweisen, daß er ohne die Befristung bei Beendigung des (letzten) Arbeitsverhältnisses berechtigt gewesen wäre, das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß durch sozial gerechtfertigte Kündigung oder aus wichtigem Grunde zu kündigen, tritt entsprechend § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 AFG die Erstattungspflicht nich...