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Verdeckte Gewinnausschüttung an nahestehende Person
Keine Schenkung des Gesellschafters
In der Entscheidung v. - beschäftigte sich der BFH mit den schenkungsteuerlichen Folgen der verdeckten Gewinnausschüttung. Er stellt klar, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung an eine dem Gesellschafter-Geschäftsführer nahestehende Person nicht zu einer freigebigen Zuwendung des Gesellschafters an die nahestehende Person führt, da es sich dabei nicht lediglich um die Abkürzung des Leistungswegs handelt.
Sachverhalt
Die Klägerin arbeitete als freie Mitarbeiterin bei einer GmbH, deren Mitgesellschafter und Geschäftsführer der Ehemann der Klägerin war. Bei einer Betriebsprüfung wurden Teile der Vergütung der Klägerin als verdeckte Gewinnausschüttungen der GmbH an den Ehemann behandelt. Das Finanzamt sah in Höhe der verdeckten Gewinnausschüttungen freigebige Zuwendungen des Ehemanns an die Klägerin, zumal der Ehemann die zugrundeliegenden Vereinbarungen als Geschäftsführer alleine unterzeichnet habe. Auch das erstinstanzliche FG Nürnberg sah darin eine freigebige Zuwendung des Ehemanns: Er habe die Zahlungen der GmbH an die Klägerin veranlasst. Dies sei auch auf seine Kosten geschehen, da er wegen der verdeckten Gewinnausschüttung einem ...