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Zurückweisung einer in einem anderen Mitgliedstatt der EU niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft
Die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen steht auch Personen und Vereinigungen zu, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, soweit sie mit der Hilfeleistung eine Dienstleistung nach Art. 50 EG erbringen. Wer in stabiler und kontinuierlicher Weise in einem anderen Mitgliedstaat steuerberatend tätig wird, fällt unter die Vorschriften des Kapitels über das Niederlassungsrecht und nicht unter die des Kapitels über die Dienstleistungen.