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Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung von Ehegatten
Der Tatbestand einer ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft knüpft an objektive Merkmale an und nicht an subjektive Einstellungen der Ehegatten, denn für das dauernde Getrenntleben sind in erster Linie über bloße Willensbekundungen hinaus nach außen zu Tage tretende Umstände von Bedeutung.