Oberfinanzdirektion Münster - Kurzinfo ESt 6/2008

Berufsausbildungskosten §§ 10 Abs. 1 Nr. 7 und 12 Nr. 5 EStG; Grundqualifikation und Weiterbildung der Berufskraftfahrer

Nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom (BkrQG) und der Berufskraftfahrer-Qualifikationsverordnung (BkrFQV) sind alle gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die als Fahrer im Personenverkehr tätig sind, ab September 2008 gesetzlich verpflichtet, als Berufsneueinsteiger neben dem Erwerb des Führerscheins der Klassen C, CE auch eine Grundqualifikation zu durchlaufen. Fahrzeuglenker, die bereits im Besitz des Führerscheins sind, haben zwar eine Bestandsgarantie, müssen aber alle 5 Jahre eine berufliche Weiterbildung leisten. Bei den Weiterbildungskosten handelt es sich um Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 EStG.

Die Grundqualifikation für Berufskraftfahrer nach § 4 BkrQG ist in eine Grundqualifikation und eine beschleunigte Grundqualifikation unterteilt.

  • Die Grundqualifikation kann durch die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer nach Maßgabe einer Rechtsverordnung aufgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 BkrQG (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BkrQG) erworben werden oder

  • durch den Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin” oder „Fachkraft im Fahrbetrieb” oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 BkrQG).

  • Beim Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation ist die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs vorgeschrieben. In diesem Fall ist der vorherige Erwerb der jeweiligen Fahrerlaubnis nicht erforderlich. Des Weiteren ist eine theoretische Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer nach Maßgabe einer Rechtsverordnung aufgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 BkrQG abzulegen (§ 4 Abs. 2 BkrQG).

Die Qualifikationen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 BkrQG dienen der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr und den allgemeinen beruflichen Fähigkeiten des Fahrers und der Fahrerin durch die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse.

Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung stellen nach § 12 Nr. 5 EStG keine Werbungskosten dar; es sei denn, die Bildungsmaßnahme findet im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt.

Der Erwerb der Grundqualifikation (§ 4 BkrQG) und der Erwerb des Lkw-Führerscheins fallen ab 2008 unter Rz. 6 des BStBl 2005 I S. 955 betreffend die Neuregelung der einkommensteuerlichen Behandlung von Berufsausbildungskosten gemäß §§ 10 Abs. 1 Nr. 7 und 12 Nr. 5 EStG. Gemäß Rz. 6 des BMF-Schreibens werden andere Bildungsmaßnahmen einer Berufsausbildung im Sinne des § 12 Nr. 5 EStG gleichgestellt, wenn sie dem Nachweis einer Sachkunde dienen, die Voraussetzung zur Aufnahme einer fest umrissenen beruflichen Betätigung ist.

Oberfinanzdirektion Münster v. - Kurzinfo ESt 6/2008

Fundstelle(n):
RAAAC-73433