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Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der sog. Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer bei Unternehmern mit nach § 4 Nr. 8 ff. UStG steuerfreien Umsätzen
1. Vorsteuerabzug aus der Anschaffung und Unterhaltung der Fahrzeuge
Bei der Anschaffung und Unterhaltung von Fahrzeugen, die sowohl zur Erzielung von z.B. nach § 4 Nr. 8 UStG steuerfreien Umsätzen als auch zur Überlassung an Arbeitnehmer für deren Privatfahrten verwendet werden, sind die Vorsteuern aus den Anschaffungskosten und den Kosten des laufenden Unterhalts in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Anteil aufzuteilen (§ 15 Abs. 4 UStG). Nicht abziehbar sind die Vorsteuern, die wirtschaftlich den sog. Ausschlußumsätzen – insbesondere den nach § 4 Nr. 8 UStG steuerfreien Umsätzen – zuzuordnen sind (§ 15 Abs. 2 UStG). Abziehbar sind dagegen die Vorsteuern, die wirtschaftlich den übrigen Umsätzen – insbesondere der steuerbaren und steuerpflichtigen Überlassung an Arbeitnehmer für deren Privatfahrten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b UStG) – zuzurechnen sind. Die Quote der abziehbaren Vorsteuern richtet sich regelmäßig nach dem Verhältnis der gefahrenen Kilometer.
2. Bemessungsgrundlage für die Firmenwagenüberlassung
Nach Absatz 1 des – ( BStBl 1993 I S. 912) kann der Unternehme bei der sog. Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer aus der Bemessungsgrundlage für diese sonstige Leistung solche Kfz-Kosten ausscheiden, bei denen kein