BFH Beschluss v. - III S 32/07 (PKH)

Bezugnahme im Revisionsverfahren auf eine bereits in der Vorinstanz abgegebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Gesetze: FGO § 142

Instanzenzug:

Gründe

I. Der Antragsteller, Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) führte vor dem Finanzgericht (FG) einen Rechtsstreit, in dem die Gewährung von Kindergeld für seine drei Kinder streitig war. Unter Vorlage einer —nicht datierten— Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse begehrte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Das FG bewilligte durch Beschluss vom PKH bei Ratenzahlungen von monatlich 15 €. Durch Urteil vom gab es der Klage statt.

Auf die Beschwerde der Beklagten und Revisionsklägerin (Familienkasse) hat der Senat durch Beschluss vom die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.

Im Revisionsverfahren begehrt der Kläger erneut die Gewährung von PKH. Hierzu verweist er auf das im finanzgerichtlichen Verfahren eingereichte „Vermögensverzeichnis”, bei dem keine wesentlichen Änderungen vorzunehmen seien. Mit Schreiben vom übersandte die Senatsgeschäftsstelle dem Kläger den Vordruck einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit der Bitte, diesen ausgefüllt bis zum zurückzusenden. Der Kläger kam der Aufforderung nicht nach.

II. Der Antrag auf PKH ist abzulehnen.

1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem beim Prozessgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO). Die Erklärung ist auf amtlichem Vordruck abzugeben (§ 117 Abs. 3 und 4 ZPO).

Die Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der Belege ist im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auch dann erforderlich, wenn im Klageverfahren bereits der Nachweis erbracht wurde, dass der Antragsteller die Kosten des Rechtsstreits nicht aus eigenen Mitteln aufbringen kann; die Verhältnisse sind zeitnah nachzuweisen (, BFH/NV 1993, 325). Allerdings kann im Rechtsmittelverfahren eine Bezugnahme auf eine in der Vorinstanz abgegebene Erklärung ausreichend sein, wenn die Verhältnisse seitdem unverändert geblieben sind, dies bei der Bezugnahme deutlich gemacht und vom Antragsteller selbst durch eine entsprechende Unterschrift bekräftigt wird (BFH-Beschlüsse vom IV S 7/86, IV B 49/86, BFHE 148, 13, BStBl II 1987, 62, und vom VI S 29/99, BFH/NV 2001, 193).

2. Im Streitfall hat der rechtskundig vertretene Kläger im Revisionsverfahren den Vordruck „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse” nicht eingereicht. Er hat sich zwar auf die im finanzgerichtlichen Verfahren abgegebene —undatierte— Erklärung bezogen, allerdings hat er nicht durch seine Unterschrift bekräftigt, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Zwischenzeit nicht verändert haben. PKH war daher nicht zu gewähren.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 FGO, § 1 Nr. 3, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis).

Fundstelle(n):
FAAAC-73395