Kostenpflicht eines vollmachtlosen Vertreters
Gesetze: FGO § 135, FGO § 62 Abs. 3, FGO § 62a
Instanzenzug:
Gründe
I. Mit dem am zugestellten Urteil vom hat das Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, (FG) die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) abgewiesen. Gegen dieses Urteil wandte sich der als Prozessbevollmächtigter auftretende W als „offizieller Rechtsbeistand” des X mit Schreiben vom . Durch Schreiben des Vorsitzenden des beschließenden Senats vom wurde W darauf aufmerksam gemacht, dass gegen das Urteil des FG zwar Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden könne, eine von ihm erhobene Beschwerde jedoch unwirksam wäre und als unzulässig verworfen werden müsste. Zusätzlich wurde ausgeführt, „die Kosten des Verfahrens hätte bei Vorlage einer erforderlichen auf Sie ausgestellten Vollmacht die Klägerin zu tragen; ansonsten würden Ihnen die Kosten als vollmachtlosem Vertreter auferlegt”. In dem Schreiben vom erklärte W „an Eides statt”, dass ihm eine Vollmacht seiner/s Mandantin/en vorliege, „die ihn legitimiere,ihn juristisch über internationalem Wege zu vertreten”. Eine schriftliche Vollmacht wurde jedoch nicht beigefügt.
II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Die Kosten des Verfahrens sind dem als Prozessbevollmächtigter auftretenden W aufzuerlegen.
1. Die Beschwerde ist nicht wirksam erhoben worden, weil sie nicht von einer der in § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Personen oder Gesellschaften erhoben wurde. Nach § 62a FGO muss sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) —wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung des FG hervorgeht— jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen vertreten werden. An der Vertretung durch einen solchen Bevollmächtigten fehlt es hier.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Da W als vollmachtsloser Vertreter gehandelt hat, sind die Kosten ihm und nicht der Klägerin aufzuerlegen.
a) W hat bislang weder eine ausdrückliche schriftliche Vollmacht noch einen anderen von der Klägerin unterschriebenen Schriftsatz vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass die Klägerin ihn als Prozessbevollmächtigten beauftragen wollte. Seine Erklärung „an Eides statt” kann eine Erklärung der Klägerin, dass sie ihn beauftragt, nicht ersetzen.
b) Nach § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO ist im finanzgerichtlichen Verfahren die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Das Gericht hat gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 FGO den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, sofern nicht ein Bevollmächtigter i.S. des § 3 Nr. 1 bis 3 des Steuerberatungsgesetzes aufgetreten ist. Der als „offizieller Rechtbeistand” des X auftretende W gehört nicht zu dieser Personengruppe. Zwar kann gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 1. Halbsatz FGO die Vollmacht nachgereicht werden, wobei nach § 62 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz FGO der Vorsitzende oder der Berichterstatter eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen kann. Die Bestimmung der Ausschlussfrist steht jedoch im Ermessen des Gerichts (, BFH/NV 2003, 814; vom VII B 233/97, BFH/NV 1998, 728). Von einer solchen Fristsetzung hat der beschließende Senat abgesehen, weil der als „offizieller Rechtbeistand” des X auftretende W nicht postulationsfähig ist.
c) In dem Fall des Auftretens eines vollmachtlosen Vertreters hat die Kosten derjenige zu tragen, der das vollmachtlose Auftreten veranlasst hat. Dies ist bei einer fehlenden Vollmacht in der Regel der Vertreter (Brandt in Beermann/Gosch, FGO § 62 Rz 242, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Es besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
WAAAC-73385