Voraussetzung für die Überprüfung und Korrektur einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung
Leitsatz
[1] 1) Im Rahmen eines Verfahrens vor einer Verwaltungsbehörde, das der Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung dient, die infolge eines Urteils eines letztinstanzlichen nationalen Gerichts bestandskräftig geworden ist, das, wie eine nach seinem Erlass ergangene Entscheidung des Gerichtshofs zeigt, auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts beruht, verlangt das Gemeinschaftsrecht nicht, dass sich der Betroffene im Rahmen des gerichtlichen Rechtsbehelfs des innerstaatlichen Rechts, den er gegen die Verwaltungsentscheidung eingelegt hat, auf das Gemeinschaftsrecht berufen hat.
2) Die Möglichkeit, einen Antrag auf Überprüfung einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung zu stellen, wird durch das Gemeinschaftsrecht in zeitlicher Hinsicht nicht beschränkt. Die Mitgliedstaaten können jedoch im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen der Effektivität und der Äquivalenz angemessene Rechtsbehelfsfristen festlegen.
Gesetze: EG Art. 10
Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),
Gründe
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des in Art. 10 EG verankerten Grundsatzes der Zusammenarbeit im Licht des Urteils vom , Kühne & Heitz (C-453/00, Slg. 2004, I-837).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Willy Kempter KG (im Folgenden: Kempter) und dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas (im Folgenden: Hauptzollamt) über die Anwendung der §§ 48 und 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom (BGBl. 1976 I S. 1253) (im Folgenden: VwVfG).
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3 Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3665/87 (EWG) der Kommission vom über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1, Berichtigung im ABl. 1988, L 337, S. 29) lautet:
"Unbeschadet der Artikel 5 und 16 ist die Zahlung der Ausfuhrerstattung von dem Nachweis abhängig, dass die Erzeugnisse, für welche die Ausfuhranmeldung angenommen wurde, spätestens sechzig Tage nach dieser Annahme das Zollgebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen haben."
4 Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3665/87 bestimmt:
"Außer von der Voraussetzung, dass das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, ist die Zahlung der einheitlichen oder unterschiedlichen Erstattung davon abhängig, dass das Erzeugnis innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung in ein Drittland eingeführt wurde, es sei denn, dass es im Laufe der Beförderung infolge höherer Gewalt untergegangen ist,
a) wenn ernste Zweifel am Erreichen der tatsächlichen Bestimmung des Erzeugnisses bestehen ...
..."
Nationales Recht
5 Nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
6 § 51 VwVfG betrifft das Wiederaufgreifen von Verfahren, die durch einen Verwaltungsakt abgeschlossen wurden, der unanfechtbar geworden ist. Nach § 51 Abs. 1 hat die betreffende Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn
1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2. neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3. Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
7 § 51 Abs. 3 VwVfG bestimmt, dass der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden muss und diese Frist mit dem Tag beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
Sachverhalt und Vorlagefragen
8 Laut Vorlageentscheidung führte Kempter in den Jahren 1990 bis 1992 Rinder in verschiedene arabische Staaten und in das ehemalige Jugoslawien aus. Hierfür erhielt sie vom Hauptzollamt antragsgemäß Ausfuhrerstattungen nach der damals geltenden Verordnung Nr. 3665/87.
9 Anlässlich einer Marktordnungsprüfung stellte die Betriebsprüfungsstelle Zoll der Oberfinanzdirektion Freiburg fest, dass ein Teil der Tiere vor der Einfuhr in die genannten Drittländer auf dem Transportweg oder während der Quarantäne im Bestimmungsland verendet war oder notgeschlachtet worden war.
10 Das Hauptzollamt forderte daraufhin von Kempter mit Bescheid vom die Ausfuhrerstattungen zurück.
11 Kempter erhob gegen diesen Bescheid Klage, ohne jedoch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht geltend zu machen. Mit Urteil vom wies das Finanzgericht Hamburg die Klage mit der Begründung ab, dass Kempter nicht, wie nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 3665/87 für die Zahlung von Erstattungen erforderlich, den Beweis erbracht habe, dass die Tiere innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung in ein Drittland eingeführt worden seien. Die von Kempter gegen das Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wies der in letzter Instanz zurück.
12 Der Rückforderungsbescheid des Hauptzollamts vom 10. August 1995 wurde damit bestandskräftig.
13 In seinem Urteil vom , Emsland-Stärke (C-110/99, Slg. 2000, I-11569, Randnr. 48), hat der Gerichtshof entschieden, dass die Voraussetzung, wonach die Waren in ein Drittland eingeführt worden sein müssen, damit die in einer Gemeinschaftsverordnung vorgesehenen Ausfuhrerstattungen gewährt werden, dem Erstattungsempfänger nur vor der Zahlung der Erstattung entgegengehalten werden kann.
14 In einer anderen Sache erließ der Bundesfinanzhof am ein Urteil, in dem er dieser Auslegung des Gerichtshofs folgte. Kempter trägt vor, sie habe am Kenntnis vom letztgenannten Urteil erhalten.
15 Unter Berufung auf dieses Urteil des Bundesfinanzhofs beantragte Kempter am , also ungefähr 19 Monate nach Verkündung des Urteils Emsland-Stärke, beim Hauptzollamt nach § 51 Abs. 1 VwVfG die Überprüfung und Rücknahme des Rückforderungsbescheids.
16 Mit Bescheid vom lehnte das Hauptzollamt den Antrag von Kempter unter Hinweis darauf ab, dass die im vorliegenden Fall eingetretene Änderung der Rechtsprechung keine Änderung der Rechtslage bedeute, die allein ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG rechtfertige. Der gegen diesen Bescheid gerichtete Einspruch wurde am zurückgewiesen.
17 Kempter erhob daraufhin erneut Klage beim Finanzgericht Hamburg, mit der sie u. a. geltend macht, dass im vorliegenden Fall die vom Gerichtshof im Urteil Kühne & Heitz aufgestellten Voraussetzungen für die Überprüfung einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung erfüllt seien und der Rückforderungsbescheid des Hauptzollamts vom folglich aufgehoben werden müsse.
18 Das Finanzgericht Hamburg stellt in seiner Vorlageentscheidung zunächst fest, dass der Rückforderungsbescheid vom vor dem Hintergrund des Urteils Emsland-Stärke und des rechtswidrig sei. Fraglich sei, ob das Hauptzollamt deshalb verpflichtet sei, diesen Bescheid, der inzwischen bestandskräftig geworden sei, zu überprüfen, obwohl die Klägerin weder vor dem Finanzgericht Hamburg noch vor dem Bundesfinanzhof eine unrichtige Auslegung des Gemeinschaftsrechts, und zwar des Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3665/87, gerügt habe.
19 Das vorlegende Gericht erinnert daran, dass der Gerichtshof im Urteil Kühne & Heitz für Recht erkannt hat:
"Der in Artikel 10 EG verankerte Grundsatz der Zusammenarbeit verpflichtet eine Verwaltungsbehörde auf entsprechenden Antrag hin, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zu überprüfen, um der mittlerweile vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung der einschlägigen Bestimmung Rechnung zu tragen, wenn
- die Behörde nach nationalem Recht befugt ist, diese Entscheidung zurückzunehmen;
- die Entscheidung infolge eines Urteils eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts bestandskräftig geworden ist;
- das Urteil, wie eine nach seinem Erlass ergangene Entscheidung des Gerichtshofes zeigt, auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts beruht, die erfolgt ist, ohne dass der Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht wurde, obwohl der Tatbestand des Artikels 234 Absatz 3 EG erfüllt war, und
- der Betroffene sich, unmittelbar nachdem er Kenntnis von der besagten Entscheidung des Gerichtshofes erlangt hat, an die Verwaltungsbehörde gewandt hat."
20 Die ersten beiden in der vorstehenden Randnummer genannten Voraussetzungen hält das Finanzgericht Hamburg für erfüllt, weil das Hauptzollamt gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG befugt sei, den Rückforderungsbescheid vom 10. August 1995 zurückzunehmen, und weil dieser Bescheid infolge des Beschlusses des in letzter Instanz entscheidenden bestandskräftig geworden sei.
21 Fraglich sei, ob die dritte im Urteil Kühne & Heitz aufgestellte Voraussetzung so zu verstehen sei, dass der Betroffene die Verwaltungsentscheidung unter Berufung auf das Gemeinschaftsrecht vor Gericht angefochten haben müsse, das nationale Gericht die Klage aber abgewiesen habe, ohne den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht zu haben. In diesem Fall könnte die Voraussetzung hier nicht als erfüllt angesehen werden, und der von der Klägerin erhobenen Klage wäre der Erfolg zu versagen, da die Klägerin weder vor dem Finanzgericht Hamburg noch vor dem Bundesfinanzhof eine unrichtige Auslegung des Gemeinschaftsrechts gerügt habe.
22 Das Finanzgericht Hamburg meint allerdings, dem Urteil Kühne & Heitz entnehmen zu können, dass auch in dem diesem Urteil zugrunde liegenden Fall die Klägerin nicht die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage an den Gerichtshof beantragt habe.
23 Im Rahmen der Begründung seiner Vorlageentscheidung gibt das Finanzgericht Hamburg überdies zu bedenken, dass es nicht dem betroffenen Bürger angelastet werden sollte, wenn die nationalen Gerichte selbst die Bedeutung einer gemeinschaftsrechtlichen Zweifelsfrage übersehen hätten.
24 Die vierte im Urteil Kühne & Heitz genannte Voraussetzung sieht das Finanzgericht Hamburg als erfüllt an, wenn sich der von einer mit dem Gemeinschaftsrecht nicht im Einklang stehenden Verwaltungsentscheidung Betroffene, unmittelbar nachdem er "positive Kenntnis" von der einschlägigen Entscheidung des Gerichtshofs erlangt habe, "unverzüglich", d. h. "ohne schuldhaftes Zögern", mit dem Antrag an die Verwaltungsbehörde wende, die Verwaltungsentscheidung zu überprüfen.
25 Unter den Voraussetzungen des Ausgangsfalls könne der Überprüfungsantrag, den Kempter beim Hauptzollamt gestellt habe, auch wenn er 19 Monate nach Verkündung des Urteils Emsland-Stärke erfolgt sei, nicht deswegen als verspätet angesehen werden, weil er erst am 16. September 2002 eingereicht worden sei, also innerhalb von drei Monaten, nachdem Kempter Kenntnis von dem Urteil erlangt habe, mit dem der Bundesfinanzhof dem Urteil Emsland-Stärke gefolgt sei.
26 Da die Verwaltungsbehörde die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in einer Vorabentscheidung vorgenommen habe, auf Rechtsbeziehungen anwenden müsse, die vor dem Erlass dieser Entscheidung entstanden seien, sei fraglich, ob die Möglichkeit, die Überprüfung und Rücknahme einer bestandskräftigen gemeinschaftsrechtswidrigen Verwaltungsentscheidung zu beantragen, zeitlich unbegrenzt gegeben sein sollte oder ob sie aus Gründen der Rechtssicherheit zeitlich zu beschränken sei.
27 Vor diesem Hintergrund hat das Finanzgericht Hamburg das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Setzt die Überprüfung und Korrektur einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung, um der mittlerweile vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgenommenen Auslegung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts Rechnung zu tragen, voraus, dass der Betroffene die Verwaltungsentscheidung unter Berufung auf das Gemeinschaftsrecht vor den nationalen Gerichten angefochten hat?
2. Ist ein Antrag auf Überprüfung und Korrektur einer bestandskräftigen gemeinschaftsrechtswidrigen Verwaltungsentscheidung, abgesehen von den im Urteil Kühne & Heitz formulierten Voraussetzungen, aus übergeordneten gemeinschaftsrechtlichen Gründen in zeitlicher Hinsicht beschränkt?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
28 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob das Urteil Kühne & Heitz die Überprüfung und Korrektur einer Verwaltungsentscheidung, die infolge eines Urteils eines letztinstanzlichen Gerichts bestandskräftig geworden ist, nur in dem Fall verlangt, dass sich der Betroffene im Rahmen des gerichtlichen Rechtsbehelfs des innerstaatlichen Rechts, den er gegen diese Entscheidung eingelegt hat, auf das Gemeinschaftsrecht berufen hat.
Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen
29 Nach Ansicht von Kempter, der finnischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist die erste Frage zu verneinen.
30 Kempter trägt zunächst vor, aus Art. 234 Abs. 3 EG gehe nicht hervor, dass sich die Prozessparteien gegenüber dem nationalen Gericht auf die unrichtige Auslegung des Gemeinschaftsrechts berufen müssten, damit dieses Gericht zu einer Vorlage verpflichtet sei. Die Kommission ergänzt, dass sich eine solche Voraussetzung auch weder aus den Gründen noch aus dem Tenor des Urteils Kühne & Heitz ergebe.
31 Weiter führen Kempter und die Kommission aus, dass die Vorlagepflicht der in letzter Instanz entscheidenden Gerichte aus Art. 234 Abs. 3 EG auch nicht davon abhänge, dass die Parteien bei diesen Gerichten eine solche Vorlage beantragten.
32 Die finnische Regierung meint schließlich, wenn sich die Parteien des Ausgangsverfahrens vor dem nationalen Gericht auf die unrichtige Auslegung des Gemeinschaftsrechts berufen müssten, könne dies die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung eingeräumten Rechte praktisch unmöglich machen und gegen den Effektivitätsgrundsatz verstoßen. Außerdem dürfe es nicht dem betroffenen Bürger angelastet werden, wenn ein nationales Gericht die Bedeutung einer gemeinschaftsrechtlichen Zweifelsfrage übersehen habe.
33 Die tschechische Regierung wiederum ist der Ansicht, dass die Überprüfung und Rücknahme einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung nur dann davon abhängig gemacht werden könnten, dass der Betroffene die Entscheidung vor den nationalen Gerichten unter Berufung auf das Gemeinschaftsrecht angefochten habe, wenn diese Gerichte nach nationalem Recht weder die Befugnis noch die Pflicht hätten, das Gemeinschaftsrecht von Amts wegen anzuwenden; zudem dürfe diese Voraussetzung nicht die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beeinträchtigen.
Antwort des Gerichtshofs
34 Zur Beantwortung der ersten Frage ist zunächst daran zu erinnern, dass es nach ständiger Rechtsprechung Aufgabe aller Stellen der Mitgliedstaaten ist, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten (vgl. Urteile vom 12. Juni 1990, Deutschland/Kommission, C-8/88, Slg. 1990, I-2321, Randnr. 13, und Urteil Kühne & Heitz, Randnr. 20).
35 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass durch die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 234 EG vornimmt, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht wird, in welchem Sinne und mit welcher Bedeutung diese Bestimmung seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre (vgl. u. a. Urteile vom , Denkavit italiana, 61/79, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16, vom , Deutsche Telekom, C-50/96, Slg. 2000, I-743, Randnr. 43, und Urteil Kühne & Heitz, Randnr. 21). Eine Vorabentscheidung ist, mit anderen Worten, nicht konstitutiver, sondern rein deklaratorischer Natur und wirkt daher grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ausgelegten Vorschrift zurück (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Richardson, C-137/94, Slg. 1995, I-3407, Randnr. 33).
36 Daraus folgt, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens eine so ausgelegte Bestimmung des Gemeinschaftsrechts von einer Verwaltungsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch auf Rechtsbeziehungen anzuwenden ist, die vor dem Erlass der Vorabentscheidung des Gerichtshofs entstanden sind (Urteil Kühne & Heitz, Randnr. 22, sowie in diesem Sinne Urteile vom , Barreira Pérez, C-347/00, Slg. 2002, I-8191, Randnr. 44, vom , Linneweber und Akritidis, C-453/02 und C-462/02, Slg. 2005, I-1131, Randnr. 41, sowie vom , Meilicke u. a., C-292/04, Slg. 2007, I-1835, Randnr. 34).
37 Wie jedoch der Gerichtshof in Erinnerung gerufen hat, ist diese Rechtsprechung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Rechtssicherheit zu lesen, der zu den im Gemeinschaftsrecht anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehört. Insoweit ist festzustellen, dass die Bestandskraft einer Verwaltungsentscheidung, die nach Ablauf angemessener Klagefristen oder, wie im Ausgangsfall, nach Erschöpfung des Rechtswegs eingetreten ist, zur Rechtssicherheit beiträgt und das Gemeinschaftsrecht daher nicht verlangt, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen (Urteil Kühne & Heitz, Randnr. 24).
38 Der Gerichtshof hat allerdings entschieden, dass besondere Umstände eine nationale Verwaltungsbehörde nach dem in Art. 10 EG verankerten Grundsatz der Zusammenarbeit verpflichten können, eine infolge der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zu überprüfen, um einer später vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung einer einschlägigen Bestimmung des Gemeinschaftsrechts Rechnung zu tragen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kühne & Heitz, Randnr. 27, sowie vom , i-21 Germany und Arcor, C-392/04 und C-422/04, Slg. 2006, I-8559, Randnr. 52).
39 Wie das vorlegende Gericht in Erinnerung ruft, geht aus den Randnrn. 26 und 28 des Urteils Kühne & Heitz hervor, dass der Gerichtshof als eine der Voraussetzungen, die eine solche Überprüfungspflicht begründen können, insbesondere den Umstand berücksichtigt hat, dass das Urteil des letztinstanzlichen Gerichts, das zur Bestandskraft der angefochtenen Verwaltungsentscheidung führte, in Anbetracht einer nach seinem Erlass ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts beruhte, die erfolgte, ohne dass der Gerichtshof angerufen wurde, obwohl der Tatbestand des Art. 234 Abs. 3 EG erfüllt war.
40 Mit der vorliegenden Vorabentscheidungsfrage soll jedoch lediglich geklärt werden, ob diese Voraussetzung nur erfüllt ist, wenn sich der Betroffene im Rahmen seines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen die in Rede stehende Verwaltungsentscheidung auf das Gemeinschaftsrecht berufen hat.
41 In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass das System, das mit Art. 234 EG geschaffen wurde, um die einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, eine unmittelbare Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten durch ein Verfahren einführt, das der Parteiherrschaft entzogen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom , Da Costa u. a., 28/62 bis 30/62, Slg. 1962, 65, 81, vom , Bollmann, 62/72, Slg. 1973, 269, Randnr. 4, und vom , Palmisani, C-261/95, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 31).
42 Wie nämlich der Generalanwalt in den Nrn. 100 bis 104 seiner Schlussanträge erläutert, beruht die Vorlage zur Vorabentscheidung auf einem Dialog des einen mit dem anderen Gericht, dessen Aufnahme ausschließlich von der Beurteilung der Erheblichkeit und der Notwendigkeit der Vorlage durch das nationale Gericht abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Salonia, 126/80, Slg. 1981, 1563, Randnr. 7).
43 Wie außerdem die Kommission und der Generalanwalt in den Nrn. 93 bis 95 seiner Schlussanträge anmerken, geht aus dem Urteil Kühne & Heitz keineswegs hervor, dass der Rechtsbehelfsführer im Rahmen seines gerichtlichen Rechtsbehelfs des innerstaatlichen Rechts die gemeinschaftsrechtliche Frage aufwerfen muss, die später Gegenstand der Vorabentscheidung des Gerichtshofs ist.
44 Dem Urteil Kühne & Heitz lässt sich somit nicht entnehmen, dass die dritte dort aufgestellte Voraussetzung nur erfüllt ist, wenn die Parteien die betreffende gemeinschaftsrechtliche Frage vor dem nationalen Gericht aufgeworfen haben. Die dritte Voraussetzung ist vielmehr bereits dann erfüllt, wenn der gemeinschaftsrechtliche Gesichtspunkt, dessen Auslegung sich in Anbetracht eines späteren Urteils des Gerichtshofs als unrichtig erwiesen hat, von dem in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gericht entweder geprüft wurde oder von Amts wegen hätte aufgegriffen werden können.
45 Zwar gebietet das Gemeinschaftsrecht den nationalen Gerichten nicht, von Amts wegen die Frage eines Verstoßes gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen zu prüfen, wenn sie durch die Prüfung dieser Frage die von den Parteien bestimmten Grenzen des Rechtsstreits überschreiten müssten, doch müssen diese Gerichte die rechtlichen Gesichtspunkte, die sich aus einer zwingenden Gemeinschaftsvorschrift ergeben, von Amts wegen aufgreifen, wenn sie nach dem nationalen Recht verpflichtet oder berechtigt sind, dies im Fall einer zwingenden Vorschrift des nationalen Rechts zu tun (vgl. in diesem Sinne Urteile vom , Van Schijndel und Van Veen, C-430/93 und C-431/93, Slg. 1995, I-4705, Randnrn. 13, 14 und 22, sowie vom , Kraaijeveld u. a., C-72/95, Slg. 1996, I-5403, Randnrn. 57, 58 und 60).
46 Auf die erste Vorlagefrage ist daher zu antworten, dass im Rahmen eines Verfahrens vor einer Verwaltungsbehörde, das der Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung dient, die infolge eines Urteils eines letztinstanzlichen nationalen Gerichts bestandskräftig geworden ist, das, wie eine nach seinem Erlass ergangene Entscheidung des Gerichtshofs zeigt, auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts beruht, das Gemeinschaftsrecht nicht verlangt, dass sich der Betroffene im Rahmen des gerichtlichen Rechtsbehelfs des innerstaatlichen Rechts, den er gegen die Verwaltungsentscheidung eingelegt hat, auf das Gemeinschaftsrecht berufen hat.
Zur zweiten Frage
47 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob das Gemeinschaftsrecht die Möglichkeit, einen Antrag auf Überprüfung einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung zu stellen, in zeitlicher Hinsicht beschränkt.
Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen
48 Kempter unterstreicht zunächst, dass das Gemeinschaftsrecht keine konkreten Regelungen für eine Ausschluss- oder Verjährungsfrist in Bezug auf einen Überprüfungsantrag vorsehe. Sie ergänzt, dass der Betroffene nach dem Urteil Kühne & Heitz einen Anspruch auf Überprüfung der bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung nur geltend machen könne, soweit eine nationale Vorschrift dies vorsehe. Um festzustellen, ob dieser Anspruch in zeitlicher Hinsicht beschränkt sei, müssten deshalb die nationalen Verjährungsvorschriften herangezogen werden.
49 Sollten gemeinschaftsrechtliche Vorschriften bezüglich der Regelung der Ausschluss- und Verjährungsfristen entsprechend angewandt werden, könne ihr Antrag gleichwohl nicht als verspätet angesehen werden, da sie ihn weniger als drei Jahre nach den Schlussanträgen des Generalanwalts in der Rechtssache Emsland-Stärke gestellt habe, dem Zeitpunkt, zu dem eine Änderung der gefestigten Rechtsprechung der deutschen Gerichte vorstellbar geworden sei.
50 Hinsichtlich der vierten Voraussetzung, die der Gerichtshof im Urteil Kühne & Heitz aufgestellt hat, stimmen die tschechische und die finnische Regierung der Ansicht des vorlegenden Gerichts zu, dass die Frist, die der Gerichtshof auf diese Weise für den Antrag auf Korrektur einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung geschaffen habe, an die positive Kenntnis des Betroffenen von der betreffenden Rechtsprechung geknüpft sein müsse.
51 Abgesehen davon stehe das Gemeinschaftsrecht einer zeitlichen Beschränkung des Rechts, die Überprüfung einer rechtswidrigen Verwaltungsentscheidung zu beantragen, nicht entgegen. Die nationalen Verfahrensvorschriften könnten also wirksam vorsehen, dass ein derartiger Antrag innerhalb bestimmter Fristen zu stellen sei, sofern die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität gewahrt blieben.
52 Nach Ansicht der Kommission betrifft die zweite Vorlagefrage nur den Zeitraum zwischen der Verkündung des Urteils des Gerichtshofs, aus dem die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsentscheidung folge, und dem von Kempter gestellten Antrag auf Überprüfung und Rücknahme dieser Entscheidung.
53 Im Übrigen stehe der Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten der Festlegung einer Frist auf Gemeinschaftsebene entgegen. Die Kommission schlägt vor, die vierte im Urteil Kühne & Heitz aufgestellte Voraussetzung aus Gründen der Rechtssicherheit dahin zu ergänzen, dass sich der Betroffene, unmittelbar nachdem er Kenntnis von der Vorabentscheidung des Gerichtshofs erlangt habe, aus der die Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung folge, und innerhalb einer Zeitspanne ab der Verkündung dieser Entscheidung des Gerichtshofs, die nach den Grundsätzen des nationalen Rechts und unter Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität angemessen erscheine, an die Verwaltungsbehörde gewandt haben müsse.
Antwort des Gerichtshofs
54 Bezüglich der Frage der zeitlichen Begrenzung der Möglichkeit, einen Antrag auf Überprüfung zu stellen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in der Rechtssache Kühne & Heitz das klagende Unternehmen den Antrag auf Überprüfung und Korrektur der Verwaltungsentscheidung innerhalb von drei Monaten gestellt hatte, nachdem es Kenntnis vom Urteil vom , Voogd Vleesimport en -export (C-151/93, Slg. 1994, I-4915), erlangt hatte, aus dem die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsentscheidung folgte.
55 Der Gerichtshof hat zwar in seiner Würdigung des Sachverhalts der Rechtssache Kühne & Heitz festgestellt, dass der Zeitrahmen, innerhalb dessen der Überprüfungsantrag gestellt worden war, zu berücksichtigen war und zusammen mit den übrigen vom vorlegenden Gericht angegebenen Umständen die Überprüfung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung rechtfertigte. Er hat jedoch nicht verlangt, dass ein Überprüfungsantrag unbedingt sofort zu stellen war, nachdem der Antragsteller Kenntnis von der Entscheidung des Gerichtshofs erlangt hatte, auf die sich der Antrag stützte.
56 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 132 und 134 seiner Schlussanträge ausführt, setzt das Gemeinschaftsrecht keine genaue Frist für die Einreichung eines Überprüfungsantrags. Die vierte Voraussetzung, die der Gerichtshof im Urteil Kühne & Heitz aufgestellt hat, kann daher nicht als Verpflichtung verstanden werden, den betreffenden Überprüfungsantrag innerhalb bestimmter Zeit zu stellen, nachdem der Antragsteller Kenntnis von der Entscheidung des Gerichtshofs erlangt hatte, auf die sich der Antrag selbst stützte.
57 Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, wobei diese Verfahren nicht weniger günstig gestaltet sein dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. u. a. Urteile vom , Unibet, C-432/05, Slg. 2007, I-2271, Randnr. 43, sowie vom , Van der Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, Slg. 2007, I-4233, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
58 Der Gerichtshof hat dementsprechend entschieden, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom , Rewe, 33/76, Slg. 1976, 1989, Randnr. 5, sowie Comet, 45/76, Slg. 1976, 2043, Randnrn. 17 und 18, Denkavit italiana, Randnr. 23, vom , Emmott, C-208/90, Slg. 1991, I-4269, Randnr. 16, Palmisani, Randnr. 28, vom , Haahr Petroleum, C-90/94, Slg. 1997, I-4085, Randnr. 48, und vom , Grundig Italiana, C-255/00, Slg. 2002, I-8003, Randnr. 34). Solche Fristen sind nämlich nicht geeignet, die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (Urteil Grundig Italiana, Randnr. 34).
59 Aus dieser ständigen Rechtsprechung folgt, dass die Mitgliedstaaten gestützt auf den Grundsatz der Rechtssicherheit verlangen können, dass ein Antrag auf Überprüfung und Korrektur einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung, die gegen das Gemeinschaftsrecht in seiner späteren Auslegung durch den Gerichtshof verstößt, bei der zuständigen Verwaltungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist gestellt wird.
60 Demnach ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Möglichkeit, einen Antrag auf Überprüfung einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung zu stellen, durch das Gemeinschaftsrecht in zeitlicher Hinsicht nicht beschränkt wird. Die Mitgliedstaaten können jedoch im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen der Effektivität und der Äquivalenz angemessene Rechtsbehelfsfristen festlegen.
Kostenentscheidung:
Kosten
61 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
EAAAC-73300
1Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg