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Arbeitshilfe Januar2024

Verbindliche Auskunft – Berechnungsprogramm

Holger Gemballa
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Version 2024.1

  • Verbindliche Auskunft

Vom Finanzamt oder dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) kann eine verbindliche Auskunft über die steuerliche Behandlung eines Sachverhalts erteilt werden, wenn erhebliche steuerliche Auswirkungen damit einhergehen, die auf ein besonderes Interesse schließen lassen.

Bei gestellten Anträgen fällt eine Gebühr an, wenn der Gegenstandswert mindestens 10.000 € beträgt.

Die Gebühr fällt bereits für die Bearbeitung des entsprechenden Antrags an – sie ist nicht an die Erteilung der verbindlichen Auskunft geknüpft. Damit ist die Gebühr grundsätzlich auch dann zu entrichten, wenn die Finanzbehörde in der verbindlichen Auskunft eine andere Rechtsauffassung als der Antragsteller vertritt (Negativauskunft), wenn sie die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ablehnt oder wenn der Antrag zurückgenommen wird.

Die Erteilung der verbindlichen Auskunft steht im pflichtgemäßen Ermessen der entscheidenden Behörde. Es besteht weder ein Rechtsanspruch auf die Erteilung noch ein Anspruch auf einen bestimmten rechtmäßigen Inhalt.

Mit diesem Berechnungsprogramm ermitteln Sie einfach und schnell für den jeweiligen Gegenstandswert die maßgebliche Gebühr für die verbindliche Auskunft gem. der Tabelle zu § 34 GKG.

In einem zentralen Bereich erfassen Sie den Gegenstandswert und wählen das Antragsdatum aus.

Dabei können auch Gebühren für zeitlich zurückliegende Anträge ermittelt bzw. geprüft werden: Hierfür werden die maßgeblichen Gebührensätze für die Zeit ab dem aber auch z.B. vom bis berücksichtigt.

Der maßgebliche Gegenstandswert sowie der Tabelleneintrag wird Ihnen direkt bei der Eingabe angezeigt.

Mit dem PDF- und Excel-Export lässt sich das Ergebnis komfortabel dokumentieren.

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