Haftung des Geschäftsführers für Umsatzsteuerrückstände der GmbH
Leitsatz
Nach § 69 Abs. 1 AO haften die in § 34 AO bezeichneten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher
oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden.
Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge und die Zinsen als steuerliche Nebenleistungen
.
Die Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft für die Umsatzsteuer sowie die Säumniszuschläge hierauf beschränkt sich
im Umfang auf den Betrag, um den die Gesellschaft bei unzureichender Liquidität im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderungen
das Finanzamt gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt hat .
Fundstelle(n): QAAAC-73202
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 18.12.2007 - II 158/2006
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