Ausschluss der Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nach Treu und Glauben bei Verletzung der Ermittlungspflicht
Leitsatz
Der Umstand, dass das Finanzamt in einem Veranlagungszeitraum rechtsirrig den Zufluss eines geldwerten Vorteils annimmt, obwohl
dieser nach zutreffender Rechtsauffassung erst in einem späteren Veranlagungszeitraum zu erfassen ist, entbindet den Steuerpflichtigen
nicht von der Verpflichtung, in der Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum, in dem der geldwerte Vorteil richtigerweise
zu erfassen ist, den Sachverhalt umfassend zu erklären. Erklärt er den Sachverhalt nur unvollständig und erfasst das Finanzamt
den Zufluss im Einkommensteuerbescheid nicht, ist eine spätere Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO auch dann nicht nach Treu
und Glauben ausgeschlossen, wenn das Finanzamt seine Ermittlungspflicht verletzt hat.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.