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FG München Urteil v. - 12 K 1275/05 EFG 2008 S. 1135 Nr. 14

Gesetze: EStG 2002 § 74 Abs. 2, EStG 2002 § 31 Abs. 3, EStG 2002 § 32 Abs. 6, SGB X § 104, BSHG § 91

Sozialhilfe beziehendes Kind

Nachrangprinzip der Sozialhilfe

Erstattung von Kindergeld an den Sozialleistungsträger

Leitsatz

1. Dem Kind ohne Anrechnung von Kindergeld ausgezahlte Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine dem Kindergeld zweckidentische Leistung.

2. Als Steuervergütung gezahltes Kindergeld ist eine der Sozialhilfe vorrangige Leistung, und zwar auch, soweit das Kindergeld der steuerlichen Freistellung des Einkommens in Höhe des Existenzminimums des Kindes dient.

3. Bezieht das Kind Sozialhilfe ohne Anrechnung von Kindergeld, ist das Kindergeld dem gegenüber dem Kindergeldberechtigten nachrangig verpflichteten Leistungsträger zu erstatten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 1135 Nr. 14
RAAAC-73190

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Nutzungsdauer:
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FG München, Urteil v. 11.09.2007 - 12 K 1275/05

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