Erstattung von Kindergeld an den Sozialleistungsträger
Leitsatz
1. Dem Kind ohne Anrechnung von Kindergeld ausgezahlte Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine dem Kindergeld zweckidentische Leistung.
2. Als Steuervergütung gezahltes Kindergeld ist eine der Sozialhilfe vorrangige Leistung, und zwar auch, soweit das Kindergeld
der steuerlichen Freistellung des Einkommens in Höhe des Existenzminimums des Kindes dient.
3. Bezieht das Kind Sozialhilfe ohne Anrechnung von Kindergeld, ist das Kindergeld dem gegenüber dem Kindergeldberechtigten
nachrangig verpflichteten Leistungsträger zu erstatten.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1135 Nr. 14 RAAAC-73190