Keine Einsatzwechseltätigkeit bei an mehreren staatlichen Einrichtungen betriebener Ausbildung zur Rechtspflegerin in Baden-Württemberg
Leitsatz
Wird die insgesamt dreijährige Ausbildung der volljährigen Tochter zur Rechtspflegerin in 21 Monaten an einer Fachhochschule,
in 13 Monaten an einem Amtsgericht und in zwei Monaten bei der Staatsanwaltschaft durchgeführt, liegt keine Einsatzwechseltätigkeit
vor, so dass bei der Ermittlung der für den Kindergeldanspruch maßgeblichen Einkünfte der Tochter Verpflegungsmehraufwendungen
nicht und die Fahrtkosten zur jeweiligen Ausbildungsstätte nur der Höhe nach begrenzt auf die Entfernungspauschale als Werbungskosten
abgezogen werden können.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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