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BBEV Nr. 6 vom

Frankreich: Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht zum 1. 1. 2008 geändert

Redaktion

Mit Wirkung zum ist das französische Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht durch das Jahressteuergesetz 2008 und das Jahressteuerberichtigungsgesetz 2007 angepasst worden. Von den Änderungen betroffen sind die Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen, Übertragungen unter Nießbrauchsvorbehalt sowie die Progressionsstufen und Freibeträge. Beide Gesetze sind im Internet abrufbar unter http://www.legifrance.gouv.fr.

I. Erleichterung der Begünstigung von Betriebsvermögensübertragungen

Das französische Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht begünstigt die Übertragung von Betriebsvermögen und Anteilen an einer Gesellschaft, deren Tätigkeitsbereich sich auf Industrie, Handel, Handwerk, Landwirtschaft oder freie Berufe erstreckt. Diese Begünstigung gilt sowohl für Schenkungen als auch für Übertragungen von Todes wegen. Für derartiges Vermögen wird ein sachlicher Freibetrag i. H. von 75 % des steuerlichen Werts gewährt.

Die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme dieser Begünstigung sind mit Wirkung zum „gelockert” worden:

  • Werden Gesellschaftsanteile übertragen, müssen sich die Gesellschafter verpflichten, die Anteile mindestens zwei Jahre zu behalten (Kollektivvereinbarung

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