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Berücksichtigung eines Sperrbetrags bei Aufwärtsverschmelzung
(1) Wird eine Tochterkapitalgesellschaft, die Inhaberin von sperrbetragsbehafteten Anteilen einer anderen Kapitalgesellschaft ist, im Zuge einer sog. Aufwärtsverschmelzung auf ihre „Mutter”-Personengesellschaft verschmolzen, ist bei der Ermittlung des Verschmelzungsgewinns der Personengesellschaft (§ 4 Abs. 4, 5 UmwStG 1995) ein sog. Sperrbetrag nach § 50c Abs. 7 EStG 1990 (i. d. F. des StandOG)/EStG 1997 zu berücksichtigen (Bestätigung des IV B 7 – S 1978 – 21/98 IV B 2 – S 1909 – 33/98, BStBl I S. 268, Tz. 04.25). (2) Die Berücksichtigung des sog. Sperrbetrags im Zuge einer derartigen Aufwärtsverschmelzung berührt vorwiegend die Ausübung der Niederlassungsfreiheit i. S. des Art. 52 EGV. Sollte der Sperrbetrag zugleich zu Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs führen, wären derartige Auswir...