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Strafrecht; | Abhebung nach bankinterner Fehlbuchung
Das bloße Auszahlungsbegehren eines Bankkunden ist nicht geeignet, beim Bankangestellten die für einen Betrug (§ 263 StGB) wesentliche Fehlvorstellung über das Guthaben des Kunden zu bewirken. Ungeachtet der Fehlerursache lässt auch eine materiell unrichtige Gutschrift auf dem Konto einen Anspruch aus dem darin liegenden (abstrakten) Schuldversprechen entstehen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen Mangel in der Folge eines Überweisungsauftrags oder um eine sonstige Falschbuchung im Rahmen eines Girovertrags handelt. Ein Bankkunde ist ohne ausdrückliche vertragliche Abrede regelmäßig nicht verpflichtet, die Bank auf die Fehlbuchung hinzuweisen; ihn trifft insoweit keine Garantenpflicht i. S. des § 13 StGB. Die Abhebung fehlgebuchter Beträge erfüllt damit i. d. R. nicht den Straftatbestand des Betru...