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PiR Nr. 3 vom Seite 103

Steuerlatenz bei der zwischenbetrieblichen Übertragung einer „6b-Rücklage“

Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann

I. Rechtsgrundlage

1. Begünstigungsobjekt

Nach § 6b EStG können unter verschiedenen Voraussetzungen Veräußerungsgewinne bei verschiedenen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im Falle einer Ersatzbeschaffung „neutralisiert” werden. Dies geschieht technisch durch eine Übertragung der durch den Veräußerungsakt aufgedeckten stillen Reserven auf das oder die neu angeschaffte/n Wirtschaftsgüter. Die Besteuerung der stillen Reserven wird in die Zukunft transferiert, geht also dem Fiskus nicht verloren.

Ökonomisch gesehen entspross diese Begünstigung den Vorgaben regionaler Strukturpolitik. Der innerstädtisch gelegene Industrie- oder Handwerksbetrieb sollte bei seiner erwünschten Umsiedlung auf die grüne Wiese nicht steuerlich bestraft werden. Deshalb hat § 6b EStG seit ca. 50 Jahren jede Menge Steueränderungsgesetze in der Grundstruktur überlebt. S. 104Erhalten geblieben ist immer das Grundstück mit oder ohne Gebäude im Anlagevermögen als begünstigtes Wirtschaftsgut. Auf diesen Sachverhalt konzentriert sich dieser Kurzbeitrag.

2. Begünstigte Person

Systematisch knüpft der Begünstigungstatbestand beim einzelnen „Steuerpflichtigen” ...

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