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BBK vom Fach 16 Gr. G Seite 25

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)

I. Aufgabe

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) haben die Aufgabe, eine Richtschnur für die Behandlung aller Sachverhalte in Buchführung (§ 238 Abs. 1 Satz 1 HGB) und Jahresabschluss (§ 243 Abs. 1 HGB) zu bieten. Sie ergänzen die Rechnungslegungsvorschriften und enthalten übergreifende, allgemein geltende Anforderungen, denen Buchführung und Jahresabschluss entsprechen müssen.

Ohne Beachtung der GoB kann der Zweck der Buchführung und des Jahresabschlusses nicht erreicht werden. Daher wären die GoB auch dann zu beachten, wenn gesetzlich nicht auf sie verwiesen wäre. Durch die gesetzliche Verweisung wird die den GoB zugrunde liegende Ordnungsvorstellung zum unmittelbaren Normbefehl.

II. Geltung für die Steuerbilanz

Gewerbetreibende sind verpflichtet, ihre Steuerbilanzen nach den GoB aufzustellen, wenn sie zur Buchführung verpflichtet sind oder freiwillig Bücher führen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Daher haben Kaufleute auch in ihren Steuerbilanzen die nachstehend besprochenen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zu beachten.

III. GoB für die Bilanzierung und Bewertung

Für die Bilanzierung und Bewertung gelten insbesondere folgende GoB:

  • Grundsatz der Wahrheit,

  • Grundsatz der Klarheit,

  • Grundsatz der ...

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Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)

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