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Steuerberatung | Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls
Die nationale gesetzliche Regelung zum Widerruf der Bestellung (§ 46 Abs. 2 StBerG) verstößt nicht gegen Europarecht. Es gibt keine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, einheitliche berufsrechtliche Vorschriften für Steuerberater zu erlassen. Die zitierte Vorschrift verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG. Dem Gesetzgeber steht es frei, für unterschiedliche Berufsgruppen jeweils anderslautende Berufszulassungsregelungen zu erlassen. Er ist auch aus Gründen der Gleichbehandlung nicht verpflichtet, für den Fall eines unverschuldeten Vermögensverfalls des Steuerberaters vom Widerruf der Bestellung abzusehen (, nv NWB EAAAC-72098).