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Vertragsrecht | Verweis von privater Schule durch Kündigung des Dienstvertrags
Die Klausel in den AGB eines privaten Schulträgers, wonach das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei schriftlich, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten, zum Schulhalbjahresende gekündigt werden kann, ist wirksam ( NWB LAAAC-71290). Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Schulvertrags mit einem Schüler durch den Schulträger zum Ende eines Schul(halb-)jahres stelle keinen Verstoß gegen das Verbot der den Vertragszweck gefährdenden Einschränkung wesentlicher Rechte und Pflichten dar (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Das Recht zur Einrichtung von privaten Schulen und zur freien Schülerwahl bedeute umgekehrt, dass sich ein privater Schulträger von Schülern wieder trennen kann – und dies nicht nur zu den erschwerten Bedingungen, die für öffentliche Schulen gelten.