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Einkommensteuer | Preisgeld für Teilnahme an Fernsehshow als sonstige Einkünfte
Preisgelder für die Teilnahme als Kandidat an einer Fernsehshow sind nach dem NWB CAAAC-72654 als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar. – Anmerkung: Die Entscheidung dieses skurrilen Falls, der künftig kein Einzelfall sein dürfte, weil die Zahl der Junk- und Trash-TV-Sendungen stetig zunimmt, muss dazu führen, dass die Exhibitionisten, die sich solchen Sendungen zur Verfügung stellen, auch die Einkommensteuer bei ihren Honorarverhandlungen berücksichtigen.