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Besteuerungsrecht der Bundesrepublik bei effektiv in Italien nicht besteuertem Gewinn
Abschn. 16 Buchst. d des Protokolls v. zu Art. 24 Abs. 3 Buchst. a DBA-Italien 1989 enthält eine sog. Rückfallklausel, weshalb der von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen erzielte und in Italien im Umwandlungszeitpunkt effektiv nicht besteuerte Gewinn aus der formwechselnden Umwandlung einer italienischen Personengesellschaft in eine italienische Kapitalgesellschaft der deutschen Besteuerung zu unterwerfen ist (Anschluss an das Senatsurteil v. - I R 158/90, BStBl 1992 II S. 660; Abweichung von dem Senatsurteil v. - I R 14/02, BStBI 2004 II S. 260).