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Verdeckte Gewinnausschüttung und Forderungsabschreibung
Verzichtet eine GmbH bei der Hingabe eines Darlehens an eine Schwestergesellschaft auf eine ordentliche Besicherung des Darlehens, kann die spätere Wertberichtigung der Darlehensforderung eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen. Die Gewinnausschüttung fließt allerdings erst in dem Zeitpunkt ab, in dem die Forderung aus dem Vermögen der Gesellschaft dinglich ausscheidet.