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Mitunternehmerschaft zwischen dem Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH und der GmbH
Bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO und der gesonderten Gewinnfeststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 b AO handelt es sich um unterschiedliche Feststellungen, für die jeweils ein eigener Antrag zu stellen und ein eigenes Vorverfahren durchzuführen ist. Der Gesellschafter einer GmbH kann mit der GmbH zivilrechtlich wirksam einen Vertrag über die Gründung einer stillen Gesellschaft (oder einer sonstigen Innengesellschaft) schließen. Einkommensteuerrechtlich führt ein derartiger Vertrag aber nur zur Annahme einer Mitunternehmerschaft zwischen Gesellschafter und GmbH, wenn das bürgerlich-rechtliche Gesellschaftsverhältnis im Voraus klar und eindeutig vereinbart ist und dieser Vereinbarung gemäß tatsächlich durchgeführt wird.