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Aufwand eines Dritten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Erhaltungsaufwendungen sind auch dann Werbungskosten des Steuerpflichtigen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn sie auf einem von einem Dritten im eigenen Namen, aber im Interesse des Steuerpflichtigen abgeschlossenen Werkvertrag beruhen und der Dritte dem Steuerpflichtigen den Betrag zuwendet (Bestätigung des , BStBl II 2006 S. 623; gegen BStB1 I 2006 S. 492).