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Fehlende Anhörung zu Wiedereinsetzungsgründen
Die Finanzbehörde begeht einen Verfahrensfehler, wenn sie bei Eingang eines Einspruchs nach Ablauf der Einspruchsfrist den Rechtsbehelf durch eine Einspruchsentscheidung als unzulässig abweist, ohne vorher den Einspruchsführer auf den verspäteten Eingang seines Einspruchsschreibens hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben zu haben, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen und die Tatsachen glaubhaft zu machen, die den Antrag begründen sollen. Dieser Verfahrensfehler ist aber nach § 127 AO unerheblich, wenn den Prozessbevollmächtigten des Steuerpflichtigen ein Verschulden an der Versäumung der Frist trifft. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, wenn der vom Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe des angefochtenen Steuerbescheids, aber vor Ablauf der...