Zu den Voraussetzungen, wann eine inländische Steuerberatungstätigkeit von im europäischen Ausland beruflich ansässigen Personen gerechtfertigt ist; Begriff der Dienstleistung i.S.d. Art. 50 EG ist geklärt
Gesetze: StBerG § 3 Nr. 4, EG Art. 50
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine —sinngemäß begehrte— Zulassung der Revision gegen das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) nach § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfenen Fragen lassen nicht erkennen, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zukommt. Denn die im Streitfall erhebliche Frage, unter welchen Voraussetzungen eine inländische Steuerberatungstätigkeit von im europäischen Ausland beruflich ansässigen Personen (ohne inländische Zulassung zum Beruf des Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers) durch den Erlaubnistatbestand des § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes für Dienstleistungen i.S. des Art. 50 des EG-Vertrages gerechtfertigt wird, ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt. Ob im Einzelfall eine Dienstleistung nur vorübergehenden Charakter hat, erfordert eine Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse, die in erster Linie dem Tatrichter obliegt und revisionsrechtlich nur eingeschränkt —nämlich hinsichtlich eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze sowie gegen Verfahrensrecht— überprüft werden kann (, BFH/NV 2006, 829, m.w.N.; vgl. auch zur Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit i.S. des Art. 50 des EG-Vertrages auf zeitlich beschränkte Leistungen, die ohne dauerhafte Niederlassung in dem betreffenden Mitgliedstaat erbracht werden 205/84, EuGHE 1986, 3755, 3801; vom Rs. C-55/94, EuGHE 1995, I-4165, 4195; vom Rs. C-215/01, EuGHE 2003, I-14847; BFH-Beschlüsse vom VII B 330/02, VII S 41/02, BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422, m.w.N.; vom VII B 99/03, BFH/NV 2004, 827).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
JAAAC-72643