Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung
Gesetze: GG Art. 19 Abs. 4, GG Art. 101, GG Art. 103
Instanzenzug:
Gründe
I. Der Senat hat durch Beschluss vom III E 7/06 die Erinnerung des Kostenschuldners, Erinnerungsführers und Antragstellers (Antragsteller) gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs (BFH) —Kostenstelle— vom zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Gegenvorstellung. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Antragsteller die Begründung seiner Erinnerung, seine damaligen Prozessbevollmächtigten hätten das aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen unterbrochene finanzgerichtliche Verfahren ohne seine Vollmacht wieder aufgenommen und weiter betrieben.
II. 1. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.
Der Senat kann im Streitfall offen lassen, ob eine Gegenvorstellung als außerordentlicher Rechtsbehelf neben der gesetzlich geregelten Anhörungsrüge (§ 133a der Finanzgerichtsordnung) überhaupt statthaft ist. Denn sie ist jedenfalls nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. z.B. , BFH/NV 2006, 2304, m.w.N.). Der Antragsteller hat aber nicht vorgetragen, dass dem Beschluss des Senats vom III E 7/06 ein derart schwerwiegender Verstoß anhafte.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, da für das Verfahren betreffend eine Gegenvorstellung kein Gebührentatbestand vorgesehen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
SAAAC-72614