Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Bezeichnung eines Verfahrensfehlers
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärbarkeit im angestrebten Revisionsverfahren sowie auf deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Ferner sind Angaben dazu notwendig, inwiefern die richtige Antwort auf die im angestrebten Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage zweifelhaft ist, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist und welche unterschiedlichen Auffassungen dazu in der Rechtsprechung oder im Schrifttum vertreten werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. , BFH/NV 2007, 509, m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat als Fragen aufgeworfen,
- ob das Finanzgericht (FG) unterstellen könne, dass die Erfassung von Belegen in der Buchhaltung nicht nach den Kontierungen auf diesen Belegen erfolgt sei, ohne hierfür auch nur den geringsten Anhaltspunkt zu haben,
- ob im Rahmen von Außenprüfungen gesetzlich vorgeschriebene Ermittlungen schlicht unterbleiben können und stattdessen einfach Gewinnerhöhungen vorgenommen werden dürfen, obwohl die Feststellungslast für gewinnerhöhende Umstände bei der Finanzbehörde liege,
- ob die dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) obliegende Darlegungs- und Beweispflicht vollständig umgekehrt werden könne, obwohl die Klägerin alle vorliegenden Unterlagen vorgelegt habe, aus denen sich ihre Darstellungen plausibel nachvollziehen lassen,
- ob bei Fehlerberichtigungen die Darlegungs- und Beweislast bezüglich steuererhöhender Faktoren anders gesehen werden könne als bei einer richtigen Erstverbuchung.
Den Erläuterungen der Klägerin hierzu lässt sich lediglich entnehmen, dass es sich um einzelfallbezogene Fragen handelt, die das FG ihrer Auffassung nach unzutreffend beurteilt hat. Dies genügt zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit jedoch nicht. Insbesondere fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der umfangreichen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Ermittlungs- und Aufklärungspflichten der Finanzbehörden und FG und zur Feststellungslast im finanzgerichtlichen Verfahren (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Klein/Brockmeyer, AO, 9. Aufl., § 88 Rz 6 ff.; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 76 FGO Rz 20, 25 ff., § 96 FGO Rz 83). Die Behauptung der Klägerin, die aufgeworfenen Fragen seien bisher nicht „einheitlich höchstrichterlich entschieden” und beträfen eine „große Zahl” von Steuerpflichtigen, vermag die substantiierte Darlegung, dass und weshalb die Fragen streitig sind und welche vernünftigen Zweifel an ihrer Beantwortung bestehen können, nicht zu ersetzen (vgl. z.B. , BFH/NV 2004, 79, m.w.N.).
2. Der Vortrag der Klägerin genügt auch nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Darlegung eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
Verfahrensfehler in diesem Sinne sind Verstöße gegen das Gerichtsverfahrensrecht, die das Gericht bei der Handhabung seines Verfahrens begeht und die zur Folge haben, dass eine ordnungsgemäße Grundlage für die Entscheidung im Urteil fehlt (z.B. , BFH/NV 2007, 1826). Die Bezeichnung eines Verfahrensfehlers verlangt eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Fehler ergeben, unter gleichzeitigem schlüssigen Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil nach der insoweit maßgeblichen Auffassung des FG auf dem Verfahrensfehler beruhen kann, es also ohne den Verfahrensfehler möglicherweise anders ausgefallen wäre (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 96; , BFH/NV 2006, 2310, m.w.N.).
Im Streitfall rügt die Klägerin Fehler des FG bei der Sachaufklärung (§ 76 FGO), die nach ihrem Vortrag in zwei Parallelverfahren hinsichtlich der gewinnerhöhenden Berücksichtigung einer Bareinzahlung von 8 000 DM im Jahr 1999 unterlaufen sind. Zwar hat der I. Senat des BFH nach dem zutreffenden Vortrag der Klägerin in dem Verfahren I B 148/06, das u.a. die Körperschaftsteuer betrifft, für das Jahr 1999 insoweit einen Verfahrensfehler des FG bejaht. Die Überlegungen des Beschlusses vom können aber nicht auf die Umsatzsteuer übertragen werden. Denn hier hat das FG den Umsatzsteuerbescheid 1999 ausdrücklich zugunsten der Klägerin dahin geändert, dass die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer um die Bareinzahlung von 8 000 DM (netto 6 896 DM) gemindert wird. Hinsichtlich des auf dem Gegenkonto „8400” gebuchten Betrags von 6 985,95 DM hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, dass insoweit eine doppelte Umsatzbesteuerung erfolgt ist.
3. Soweit die Klägerin mit ihrem Vortrag, das angegriffene Urteil widerspreche dem Urteil in dem Parallelverfahren, die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO begehrt, liegen die dafür erforderlichen Voraussetzungen ebenfalls nicht vor. Selbst wenn unterstellt wird, dass es sich bei der Behandlung der Bareinzahlung um eine Divergenz in einer Rechtsfrage handelt, wäre die Revision nicht zuzulassen. Denn da das FG der Klage wegen der Umsatzsteuer in diesem Punkt stattgegeben hat, wäre diese Frage in einem künftigen Revisionsverfahren mangels Beschwer nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsfähig.
Fundstelle(n):
YAAAC-72596