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Gesellschaftsrecht; | Anwendung des Haustürwiderrufsgesetzes auf den Beitritt zu einer Publikums-BGB-Gesellschaft
Auf ein Geschäft, durch welches sich ein Anleger in einer Haustürsituation über einen Treuhänder mittelbar an einer Publikums-BGB-Gesellschaft beteiligt, findet das HausTWG Anwendung. Der Widerruf kann, wenn eine ordnungsgemäße Belehrung über den Fristbeginn fehlt und aufgrund der treuhänderischen Beteiligung noch laufend Beiträge zu leisten sind, auch noch nach Ablauf von zehn Jahren erklärt werden; jedenfalls auf solche Haustürgeschäfte, die keine Kreditgeschäfte sind, ist § 7 VerbrKrG nicht entsprechend anwendbar. ,,Anderer Teil'' i. S. von § 3 Abs. 1 HausTWG ist für den Fall einer mittelbaren Beteiligung eines Anlegers an einer Publikums-BGB-Gesellschaft diese selbst. Der auf das HausTWG gestützte Widerruf führt zur Anwendung der Grundsätze über den fehlerhaften Gesellschaftsbeitritt (