BGH Beschluss v. - 3 StR 532/07
Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StGB § 64
Instanzenzug: LG Bückeburg, vom
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei das Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 StGB abgelehnt (UA S. 25 f.)
Fundstelle(n):
ZAAAC-72428
1Nachschlagewerk: nein