Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2
Instanzenzug: OVG Nordrhein-Westfalen, 18 A 2516/07 vom
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Prüfung der Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO durch das Oberverwaltungsgericht.
1. Der 1976 im Bundesgebiet geborene Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Seine Eltern lebten seit Anfang der 70er Jahre als Arbeitnehmer in Deutschland und hatten seit Mitte der 80er Jahre einen verfestigten Aufenthalt. Der Beschwerdeführer machte einen Realschulabschluss und durchlief eine Berufsausbildung. Danach war er teils selbstständig, teils abhängig beschäftigt und zeitweise arbeitslos. Im August 2005 wurde er wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Im Rahmen der Strafzumessung wurden seine Drogenabhängigkeit sowie sein Geständnis zu seinen Gunsten, der erhebliche Umfang des Handels und eine einschlägige Vorstrafe zu seinen Lasten berücksichtigt.
2. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer gemäß § 55 AufenthG aus der Bundesrepublik ausgewiesen. Die Wirkungen der Ausweisung wurden von Amts wegen auf fünf Jahre seit der Ausreise befristet. Ausweisungsgrund sei seine Verurteilung wegen Handels mit Betäubungsmitteln und die vor dem Hintergrund erheblicher Schulden bestehende konkrete Wiederholungsgefahr. Angesichts dessen lasse auch die Tatsache, dass er in Deutschland geboren sei und sich hier seit 29 Jahren aufhalte, keine andere Entscheidung zu. Auch unter Berücksichtigung von Art. 7 ARB 1/80 sei die Ausweisung rechtmäßig. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung rechtfertigten die Ausweisung des Beschwerdeführers. Die Ausweisung sei auch nicht an Art. 28 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/38/EG vom (ABl L 158 S. 77; ber. ABl L 229 S. 35) - Unionsbürgerrichtlinie - zu messen, die nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts keine Anwendung auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige finde.
3. Seinen Antrag auf Zulassung der Berufung begründete der Beschwerdeführer, soweit hier von Interesse, mit besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache und ihrer grundsätzlichen Bedeutung. Im Hinblick auf die Anwendbarkeit von Art. 28 der Unionsbürgerrichtlinie auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige bestehe eine unterschiedliche Entscheidungspraxis der Obergerichte. Die im Falle ihrer Anwendbarkeit für eine Ausweisung erforderlichen zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit lägen in seinem Fall nicht vor. Aus denselben Gründen habe die Rechtssache auch grundsätzliche Bedeutung.
4. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Die Rechtssache weise wegen der vom Beschwerdeführer formulierten Frage, ob Art. 28 der Unionsbürgerrichtlinie auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige anwendbar sei, weder besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, noch habe sie deswegen grundsätzliche Bedeutung. Der Senat habe diese Frage in seinem Beschluss vom - 18 B 2389/06 - (juris) mit ausführlicher Begründung verneint und damit grundsätzlich geklärt.
5. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil das Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung trotz der divergierende obergerichtlichen Rechtsprechung abgelehnt habe.
6. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme abgesehen.
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Annahme ist zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Die angegriffene Entscheidung steht mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht im Einklang. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum effektiven Rechtsschutz bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
2. Der angegriffene Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG.
a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 67, 43 <58>; 96, 27 <39>; stRspr). Die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes wird in erster Linie von den Prozessordnungen gesichert. Sie treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne gerichtliche Prüfung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 94, 166 <213>; 96, 27 <39>). Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 <343>; 83, 24 <31>; 87, 48 <61>; 92, 365 <410>; 96, 27 <39>; stRspr). Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 65, 76 <90>; 96, 27 <39>; stRspr). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Sehen die prozessrechtlichen Vorschriften - wie vorliegend §§ 124, 124a VwGO - die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, so verbietet Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten (Teil-)Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 382/05 -, NVwZ 2007, S. 805 <806>).
b) Gegen dieses Verbot des Art. 19 Abs. 4 GG verstößt der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, indem er die Zulassung der Berufung unter Verneinung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO unter Bezugnahme auf die Klärung der Rechtsfrage in der eigenen Rechtsprechung ablehnt. Zumindest der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) lag zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über den Zulassungsantrag vor. Von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist eine Rechtssache, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und im Sinne der Rechtseinheit klärungsbedürftig ist; der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entspricht danach weitgehend dem der grundsätzlichen Bedeutung in § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 382/05 -, a.a.O., m.w.N.; -, NVwZ 2005, S. 709). Klärungsbedürftig sind im Fall revisiblen Bundesrechts im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, zu dem auch das anzuwendende Gemeinschaftsrecht gehört (vgl. BVerfGE 35, 77 f.; 80, 18 <19>), Fragen, die nicht durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind. Die Entscheidung einer derartigen Rechtsfrage durch ein Oberverwaltungsgericht nimmt der Rechtssache nicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
c) Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts war die oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur hier erheblichen Frage der Anwendbarkeit des Ausweisungsschutzes gemäß Art. 28 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige uneinheitlich (die Anwendbarkeit verneinend: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom - 11 ME 39/05 -, NVwZ-RR 2005, S. 654 f.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom - 18 B 2389/06 -, juris; die Anwendbarkeit bejahend: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom - 12 TG 2190/06 -, InfAuslR 2007, S. 98, und vom - 12 TG 494/06 -, ZAR 2006, S. 331 f.; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom - 7 A 10924/06 -, InfAuslR 2007, S. 148 f.). Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat die Frage unbeantwortet gelassen (vgl. -, NVwZ 2008, S. 59 <60> - Polat -). Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lag nicht vor und steht nach wie vor aus.
d) Die Klärungsbedürftigkeit der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfrage musste sich dem Oberverwaltungsgericht nach den Entscheidungsgründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils und der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung aufdrängen. Die Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung in dieser Frage war dargetan. Auch bestand kein Zweifel an der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage, da im Falle einer Anwendbarkeit des Ausweisungsschutzes nach der Unionsbürgerrichtlinie eine Ausweisung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Verurteilung zu einer Haftstrafe von vier Jahren nach den Wertungen von § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU ausschiede.
e) Das Oberverwaltungsgericht hat, wie seinen Ausführungen zu entnehmen ist, den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundlegend und in einer mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbarenden Weise verkannt. Es hat den Rechtsweg zur Klärung einer allgemeinen und auch praktisch bedeutsamen Rechtsfrage abgeschnitten, die bundes- und sogar gemeinschaftsweit einheitlicher Beantwortung bedarf. Das Vorgehen des Oberverwaltungsgerichts ist um so weniger gerechtfertigt, als die von ihm herangezogene eigene Rechtsprechung - soweit ersichtlich - nicht in einem Berufungsverfahren, das den Zugang zum Bundesverwaltungsgericht eröffnet hätte, entwickelt worden, sondern lediglich in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (a.a.O.) und im Beschlusswege nach § 124a Abs. 5 VwGO (z.B. der vom Beschwerdeführer zitierte Beschluss vom - 18 A 3894/05 - und der Beschluss vom - 18 B 2326/06 -) ergangen ist.
3. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts war danach aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BVerfGG). Auf die weiteren Grundrechtsrügen kommt es nicht an.
III.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
IV.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.
Fundstelle(n):
NAAAC-72406