Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2
Instanzenzug: BGH, X ZB 17/05 vom Bundespatentgericht, 8 W (pat) 332/02 vom
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinn des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG ist nicht gegeben. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise bereits unzulässig und hat im Übrigen in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
1. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 GG rügt, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen an eine substantiierte Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).
Die Verfassungsbeschwerde beschränkt sich insoweit auf den Vortrag, die Entscheidung des Bundespatentgerichts schneide dem Beschwerdeführer die Möglichkeit des Nachanmeldeverfahrens gemäß § 7 Abs. 2 PatG ab. Dies reicht jedoch nicht aus, um die Verletzung des materiellen Gehalts von Art. 14 Abs. 1 GG auch nur als möglich erscheinen zu lassen. Zusätzlich hätte es vielmehr der Darlegung bedurft, dass die genommene Möglichkeit der Nachanmeldung auch inhaltlich zum Erfolg geführt hätte, dass also das streitgegenständliche Patent tatsächlich auf einer Entnahme beim Beschwerdeführer beruhte und in der vom Beschwerdeführer projektierten Form schutzfähig gewesen wäre. Zu dieser Frage der inhaltlichen Berechtigung des beabsichtigten, durch die Entscheidung des Bundespatentgerichts aber unmöglich gemachten Nachanmeldeverfahrens verhält sich die Verfassungsbeschwerdeschrift jedoch nicht.
2. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung seines grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde in der Sache ohne Aussicht auf Erfolg.
Allerdings kann auch die Entscheidung eines Gerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, gegen die Gewährleistung des grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen. Voraussetzung hierfür wäre nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings das Vorliegen von Willkür; die bloß einfachrechtlich fehlerhafte Handhabung der Zulassungsvorschriften genügte nicht (vgl. BVerfGE 67, 90 <95>; 87, 282 <284 f.>; BVerfGK 2, 202 <204>). Eine fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkürlich ist ein Richterspruch vielmehr nur, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 4, 1 <7>; 80, 48 <51>; stRspr). Vorliegend hat das Bundespatentgericht seine Entscheidung, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, nicht begründet. Dies ist für sich genommen nicht zu beanstanden, weil diese Entscheidung fachgerichtlich nicht überprüfbar ist und damit keinem verfassungsrechtlichen Begründungszwang unterliegt (vgl. BVerfGE 50, 287 <289 f.>; stRspr). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch inhaltlich nicht völlig sachfremd. Das Bundespatentgericht hielt die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der widerrechtlichen Entnahme für nicht mehr entscheidungserheblich, weil Schutzunfähiges ohnehin nicht entnommen werden könne. Diese Auffassung steht im Einklang mit einer auch in der Literatur durchaus referierten, teilweise sogar als herrschend wiedergegebenen Auffassung (vgl. Busse/Schwendy, PatG, 6. Aufl. 2003, § 21 Rn. 76; Schulte, PatG, 6. Aufl. 2001, § 21 Rn. 46). Sie entspricht zudem der bisherigen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts selbst (vgl. 8 W (pat) 135/97 - juris). Nach all dem ist nicht davon auszugehen, dass sich das Bundespatentgericht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Bundesgerichtshof in seiner gleichfalls angegriffenen Entscheidung formulierten einfachrechtlichen Bedenken gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde; zukünftig werden diese allerdings zu berücksichtigen sein.
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Fundstelle(n):
AAAAC-72390