Anfechtung der Prüfungsanordnung des beauftragten Finanzamts
Leitsatz
1. Die Prüfungsanordnung kann vom beauftragenden FA erlassen werden.
2. Der Erlass der Prüfungsanordnung kann aber auch dem beauftragten FA überlassen werden; in diesem Fall muss in der Prüfungsanordnung
ein Hinweis auf den vom zuständigen FA erteilten Auftrag zur Vornahme der Prüfung angegeben werden.
3. Will der Steuerpflichtige die Übertragung der Außenprüfung beanstanden, muss er die Prüfungsanordnung anfechten.
4. Der Auftrag ist die Mitwirkungsmaßnahme einer anderen Behörde, die zum Erlass der Prüfungsanordnung erforderlich ist und
im Rahmen der Anfechtung dieses Verwaltungsakts auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann.
5. Vom Auftrag hängt die Zuständigkeit des beauftragten FA zum Erlass der Prüfungsanordnung ab.
6. Die Erweiterung des Prüfungszeitraums ist ein selbstständig anfechtbarer Verwaltungsakt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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