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Wirksamkeit eines Verwaltungsakts
Ein Feststellungsbescheid, in dem dessen Verhältnis zu einem vorangegangenen Feststellungsbescheid für denselben Feststellungszeitraum nicht ausdrücklich bezeichnet ist, ist nach einer am Grundsatz von Treu und Glauben orientierten Auslegung wirksam, wenn sich aus den Umständen zwingend ergibt, dass es sich um einen Änderungsbescheid handelt. Der Wegfall des Verlustabzugs gem. § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG erfolgt nicht erst ab dem Zeitpunkt der Verwirklichung sämtlicher Tatbestandsmerkmale der Vorschrift, sondern rückwirkend vom Zeitpunkt der Anteilsübertragung an. Dies gilt auch für die durch das UntStRefFortG vom (BGBl 1997I S. 2590) geänderte Fassung der Vorschrift.