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Kindergeldanspruch bei nur geringfügiger Beschäftigung
Eine aus humanitären Gründen erteilte Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 1 AuslG entspricht der in § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG i. d. F. v. erwähnten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Der Kindergeldanspruch ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Anspruchsteller nur geringfügig beschäftigt war.