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Unterhaltszahlungen bei anderweitigem vertraglichen Unterhalt
Zum Unterhalt geeignete Einkünfte hat eine unterhaltene Person auch dann, wenn diese Einkünfte auf vertraglicher Basis von Dritten gezahlt werden. Ein höherer Unterhaltsbedarf des Unterhaltenen ist nicht zu berücksichtigen, weil § 33a EStG den Begriff der Zwangsläufigkeit mit dem Höchstbetrag typisiert. Eine Abtretung der anderen Bezüge des Unterhaltenen hindert die Anrechnung nicht.