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FG Brandenburg 20.11.2007 6 K 1045/04 B, NWB direkt 10/2008 S. 4

Zivilrechtlich nicht wirksam begründete GmbH & atypisch Still

Eine atypisch stille Beteiligung am Handelsgewerbe einer GmbH kann auch dann eine Mitunternehmerschaft i. S. von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG begründen, wenn der Vertrag über die Gründung der atypisch stillen Gesellschaft nicht zivilrechtlich wirksam zustande gekommen ist. „Gesellschaft” im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist jedes Rechtsverhältnis, kraft dessen ein Gewerbebetrieb für Rechnung mehrerer von diesen geführt wird. Unerheblich ist, ob dieses Rechtsverhältnis im Sinne des Gesellschaftsrechts als Gesellschaft zu qualifizieren ist oder nicht. Voraussetzung für die steuerrechtliche Anerkennung einer beabsichtigten GmbH & atypisch Still als Mitunternehmerschaft ist u. a. die tatsächliche Durchführung des vereinbarten Gesellschaftsverhältnisses durch die Vertragsbeteiligten. Dafür genügt es nicht, dass der vermeintliche stille Gese...

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