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Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG
Umgekehrte Maßgeblichkeit nicht nur bei Übertragungen durch Kapitalgesellschaften
Das die Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG von einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft, an der die Kapitalgesellschaft beteiligt ist sowie die Auswirkungen der umgekehrten Maßgeblichkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG.
Allgemeine Voraussetzungen der § 6b-Rücklage
Der § 6b EStG erlaubt es dem Steuerpflichtigen stille Reserven, die bei der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter aufgedeckt werden, auf ein neu angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut zu übertragen. Ist dies im Jahr der Veräußerung nicht möglich, da der Unternehmer erst in einem späteren Wirtschaftsjahr neu investiert, kann er den Veräußerungsgewinn bis zur Übertragung in eine Gewinn mindernde Rücklage einstellen.
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Übertragungsmöglichkeiten der § 6b-Rücklage
Das BMF-Schreiben stellt klar, dass die Regelungen des § 6b EStG durch den allgemeinen Verweis des § 8 Abs. 1 KStG auch für Kapitalgesellschaften anwendbar sind. Diese auch in R 32 Abs. 1 KStR dokumentierte Rechtsauffassung umfasst nach dem nunmehr ausdrücklichen Wortlaut des BMF-Schreibens auch die Übertragungsmöglichkeiten einer § 6b-Rücklage. Bei Kapitalgesellschaften kann durch die gesellschaf...